Wenn die Eltern alt werden und zu Hause nicht mehr alleine zurecht kommen, gibt es viel zu organisieren. Hat man es endlich geschafft und einen Pflegeplatz ergattert, kommen natürlich sofort Fragen nach den oft sehr hohen Kosten auf. Zur Zeit liegt der Eigenanteil, sofern ein Pflegegrad von 2 vorliegt, bei rund € 3.000,– im Monat. Wenn Rente oder Vermögen und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht reichen, um die Kosten zu decken, springt erst einmal das Sozialamt ein. Gleichzeitig wird die Behörde aber versuchen, die Kosten von den Kindern im Wege des sogenannten Elternunterhalts zurückzuholen.
Deshalb sind Kinder verpflichtet, Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen. Das bedeutet erst einmal noch nicht, dass tatsächlich Unterhalt zu bezahlen ist. Denn der Selbstbehalt, also der Betrag, der dem Kind nach Zahlung des Elternunterhalts im Monat bleiben muss, ist beim Elternunterhalt hoch. Viele Oberlandesgerichte haben in ihren Leitlinien noch Selbstbehalte für den Elternunterhalt in Höhe von € 2.000 bis € 2.500 vermerkt. Anders das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung vom 06.03.2024 . Das OLG München hat in diesem Verfahren zum Elternunterhalt entschieden, dass nach der Gesetzesänderung durch das Pflege- und Angehörigenentlastungsgesetz nur noch Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen über € 100.000 für den Elternunterhalt herangezogen werden können. Zuvor galt auch in den Süddeutschen Leitlinien ein Sockelselbstbehalt von 2.500,00 € zuzüglich der Hälfte des darüberliegenden Einkommens. Das OLG München hat diesen Selbstbehalt nun auf 5.500,00 € festgelegt. Weitere Aufwendungen können allerdings nicht zusätzlich abgezogen werden, abgesehen von konkreten Ausgaben für die zusätzliche und rechtlich zulässige Altersversorgung.
Für die betroffenen Kinder sind das natürlich erfreuliche Nachrichten. Aber Vorsicht ist geboten, wenn der Elternunterhalt bislang von einem Gericht festgelegt wurde. Dann können die Zahlungen jetzt nicht einfach gekürzt werden. Wenn das Sozialamt nicht auf die Rechte aus dem Gerichtsbeschluss verzichtet, muss ein Abänderungsantrag bei Gericht eingereicht werden, damit keine Vollstreckungsmaßnahmen drohen.