Eigentlich sollte alles mit der Kindergrundsicherung einfacher werden. Leider ist daraus nichts geworden. Auch wenn die Ampel weiter regiert hätte, wäre der Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung gescheitert.
Der Plan des Familienministeriums war, verschiedene staatliche Leistungen wie Kindergeld oder Kinderzuschlag für einkommensschwache Familien mit Sozialleistungen für Kinder zusammenzufassen.
Die sog. Kindergrundsicherung sollte zweigeteilt sein. Das heutige Kindergeld sollte in den für alle Kinder gleich hohen Grundbetrag, dem Kindergarantiebetrag, umgewandelt werden. Daneben war ein einkommensabhängiger Zusatzbetrag, der Kinderzusatzbetrag, vorgesehen. Die Höhe dieses Zusatzbetrages sollte sich nach dem Einkommen der Eltern richten.
Soweit der Plan, der bereits im Januar 2025 umgesetzt werden sollte. Schon vor dem denkwürdigen 6. November 2024 war klar, dass das Vorhaben des Familienministeriums an den Finanzen und der geplanten neuen Behörde mit rund 5000 neuen Stellen scheiterte. So bleibt es also bei dem erprobten „alten“ Kindergeld. Wie jedes Jahr wird das Kindergeld auch Anfang 2025 voraussichtlich um fünf Euro angehoben. Von € 250,– auf € 255,– pro Kind.
Wer also Kindesunterhalt bekommt oder bezahlen muss, sollte auf der neuen Düsseldorfer Tabelle nachsehen, was das für den Kindesunterhalt bedeutet. Auf der letzten Seite der Düsseldorfer Tabelle stehen die Zahlbeträge. Dabei handelt es sich um den Kindesunterhalt, bei dem das hälftige Kindergeld schon berücksichtigt ist. Denn das Kindergeld, dass dem Elternteil ausbezahlt wird, in dessen Haushalt das Kind lebt, soll hälftig auch dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zugutekommen.
Bestehende Titel, egal ob gerichtliche Titel oder Jugendamtsurkunden, müssen deswegen nicht abgeändert werden. In der Regel werden Titel zum Kindesunterhalt dynamisch abgefasst, das heißt, in dem Titel wird nur der Prozentsatz vom Mindestunterhalt festgelegt. Und an dem ändert sich durch die Erhöhung des Kindergeldes nichts.