In Deutschland muss bereits zu Lebzeiten die Zustimmung zur Organspende nach dem Tod erteilt werden. Bislang erfolgt dies mit einem Organspende-Ausweis oder im Rahmen der Patientenverfügung.
Jetzt kommt eine neue Möglichkeit hinzu:
Ab 18.März 2024 ist eine Registrierung als Organspender auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte möglich.
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Daraus ergibt sich eine gute Gelegenheit sich mit der Erstellung oder Aktualisierung aller Vorsorgemöglichkeiten zu befassen: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, was lege ich fest und was brauche ich dazu?
In der Patientenverfügung bestimmen Sie die ärztliche Behandlung, wenn Sie in jedem erdenklichen Fall nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen klar zu äußern:
Z.B. bei unheilbarer Krankheit oder/und Einsetzen des Sterbeprozesses und bei allen Unfall- und Unglücksfällen finden die behandelnden Ärzte hier Ihre klar dokumentierten Wünsche. Sie regeln damit verbindlich Maßnahmen wie z.B. Wiederbelebung und künstliche Ernährung – „Ja oder Nein“ oder welche Medikamente Sie erhalten möchten.
Um eine eindeutige und rechtsgültig wirksame Patientenverfügung zu erstellen beachten Sie bitte: Formulare zum Ankreuzen, die immer noch im Internet erhältlich sind, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend!
Wie verhält es sich nun mit der Vorsorgevollmacht? Hier bemächtigen Sie eine nahestehende Person, Ihre Rechtsgeschäfte für Sie wahrzunehmen. Die Vollmacht umfasst in der Regel die Notwendigkeiten des täglichen Lebens, wie zum Beispiel die Vermögensverwaltung, Behördenangelegenheiten oder andere rechtliche Bereiche.
Hier kann ohne weiteres auf das Formular des Bundesjustizministeriums zurückgegriffen werden! Eine notarielle Beurkundung ist nur erforderlich, wenn Sie die Handlungsvollmacht für Immobilien- oder Firmenvermögen übertragen möchten.
Bitte bedenken Sie: Diese Vollmacht ist sofort wirksam!
Sofort nach Übergabe der Vollmacht an die bevollmächtigte Person ist diese theoretisch einsetzbar und erfolgt ohne jegliche Kontrolle.
Wenn Sie zudem eine gerichtliche Kontrolle der Vertrauensperson wünschen, ist die Betreuungsverfügung die richtige Wahl. Hier können Sie festlegen, wen das Betreuungsgericht als Ihren Betreuer bestimmen soll. Dieser von Ihnen bestimmte Betreuer unterliegt dann wie ein berufsmäßiger Betreuer der gerichtlichen Kontrolle.Alle diese Vorsorgemaßnahmen sind wertvolle Mittel, im Falle des Bedarfs sowohl Ihre eigenen Belange rechtsgültig zu erklären als auch allen übrigen Beteiligten die Sicherheit zu geben, in Ihrem Sinne zu handeln.
Wünschen Sie eine erfahrene, kompetente und einfühlsame Begleitung in allen Fragen zu Ihrer Patientenverfügung und Vollmachten sowie derer Erstellung?
Durch meine langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Hospiz-Verein Deggendorf ist dieses Thema für mich ein großes Anliegen und ich freue mich, mit Ihnen gemeinsam die für Sie bestmögliche Lösung zu finden.