Seit einiger Zeit häufen sich die Anfragen von Eltern, ob der Kindergarten dem eigenen Kind das mitgegebene Essen verbieten darf, wenn der Inhalt der Pausenbox dem Kindergartenpersonal als zu ungesund erscheint.
Diese Diskussion ist nicht neu, jetzt aber neu entfacht, als ein dreijähriges Kindergartenkind an seinem ersten Kindergartentag sein Croissant nicht essen durfte.
Zunächst ist einmal davon auszugehen, dass jeder Beteiligte möchte, dass Kinder Gutes zu sich nehmen. Eine Möglichkeit wäre daher, in dem Betreuungsvertrag, der mit der Tageseinrichtung abgeschlossen werden muss, eindeutige Regeln zum mitgebrachten Essen zu vereinbaren. Wenn in dem Betreuungsvertrag festgelegt ist, dass eine Pause aus einem belegten Brot mit Gemüse zu bestehen hat, müssen sich die Eltern natürlich daran halten.
Wenn in dem Betreuungsvertag aber keine Verhaltensregeln vereinbart worden sind, besteht keine Möglichkeit für das Kindergartenpersonal, dem Kind die mitgebrachte Pause zu verweigern. Denn auch für diesen Bereich gibt es gesetzliche Vorschriften, die herangezogen werden können:
Im Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), Art. 4 Abs. 1 S. 3 BayKiBiG, wird das „pädagogische Personal“ angehalten, die „erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten“. Und dazu gehört eben auch die Entscheidung, was mein Kind essen darf und was nicht. Allerdings heißt es in Art. 11 Abs. 2 BayKiBiG, dass „Eltern und pädagogisches Personal partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammenarbeiten“. Und das eröffnet die Möglichkeit, im Betreuungsvertrag oder einer anderen Vereinbarung, bestimmte Nahrungsmittel auszuschließen. In vielen Tageseinrichtungen wird das auch schon gemacht, beispielsweise bei Süßigkeiten, Chips usw.
Daher gilt auch hier: gute Verträge, die man abschließt, solange man sich noch verträgt, sorgen für klare Verhältnisse und weniger Streit.