Manchmal geht es einfach nicht mehr, die Zeit einer Ehe oder Paarbeziehung ist vorbei. An diesem Punkt fragen sich viele Eltern, schaffe ich das? Alleine mit den Kindern? Wie komme ich finanziell zurecht? Welche Hilfen bekomme ich? Kann ich es mir leisten zu gehen oder bleibe ich lieber in der Beziehung und belasse einfach alles so wie es ist?
Vorab: Niemand muss aus finanziellen Gründen in einer ungeliebten Partnerschaft verharren. Es gibt Hilfen und Fachstellen, die den Weg durch die Trennung begleiten und ein Stück mitgehen.
An dieser Stelle wird der juristische „Ablauf“ der Trennung und die finanziellen Fragen kurz erläutert, wobei davon ausgegangen wird, dass die Eltern verheiratet sind.
1. Das Trennungsjahr
Kommt einer der Ehepartner oder beide zu der Entscheidung, nicht länger als Paar zusammenleben zu wollen, sollte der Trennungszeitpunkt gemeinsam dokumentiert werden. Denn bevor eine Ehe geschieden werden kann, muss zunächst ein Trennungsjahr vorüber sein. Mindestens zwölf Monate müssen Ehepaare also getrennt voneinander leben, bevor eine Scheidung beantragt werden kann. Oftmals wird versucht, durch einvernehmliche Angaben das Trennungsjahr abzukürzen. Hier ist aus anwaltlicher Sicht Vorsicht geboten. Abgesehen davon, dass das Trennungsjahr durchaus Sinn macht, um sich bei dieser weitreichenden Entscheidung ganz sicher zu sein, sind auch viele rechtliche Folgen daran geknüpft. Aufpassen sollte man in jedem Fall bei der Steuer, denn das steuerliche Trennungsjahr endet mit dem 31.Dezember des Jahres, in dem sich ein Ehepaar tatsächlich getrennt hat. Ab dem 1. Januar des Folgejahres muss schon die Steuerklasse gewechselt werden. Unwahre Angaben können also durchaus zu unschönen Nachzahlungen an das Finanzamt führen.
Die Trennung setzt nicht unbedingt den sofortigen Auszug eines Ehepartners voraus, sondern kann auch innerhalb einer Wohnung stattfinden. Dann muss das Ehepaar aber wirklich nicht nur getrennt von Tisch und Bett leben, sondern auch das gemeinsame Wirtschaften einstellen, was oftmals nicht ganz so einfach ist, wie getrennte Schlafzimmer einzurichten.
Bei Streitigkeiten, wer die Ehewohnung tatsächlich verlassen soll, hilft ein Rechtsanwalt weiter. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen kann während der Trennungszeit demjenigen Elternteil, der wegen der Kinderbetreuung stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist, die Ehewohnung durch Gerichtsbeschluss zugewiesen werden. Bei Mietwohnungen sollte frühzeitig Kontakt mit dem Vermieter aufgenommen werden, damit der ausziehende Elternteil auch aus dem Mietvertrag entlassen wird.
2. Der Kindesunterhalt
Nur wer nachweislich getrennt lebt, kann vom Ex- Partner Unterhalt einfordern. Der Kindesunterhalt ist in der Regel noch einfach zu berechnen und kann kostenlos in Form einer Jugendamtsurkunde anerkannt werden. Derjenige Elternteil, bei dem die gemeinsamen minderjährigen Kinder wohnen bleiben, erfüllt seine Unterhaltspflichten durch die Betreuung der Kinder. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Ausnahmen gibt es auch in diesen Fällen, wenn beispielsweise beide Eltern gleich viel verdienen und das Wechselmodell praktiziert wird. Sorgt ein Elternteil aber alleine für die Kinder, während der andere Umgang mit den Kindern hat, ist dieser zum Barunterhalt verpflichtet und zwar unabhängig von den Einkünften des betreuenden Elternteils.
Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich anhand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermitteln. Das Kindergeld wird hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt, daher ist immer der sogenannte Zahlbetrag, der am Ende der Tabelle zu finden ist, maßgeblich.
Und ganz wichtig: auch wenn der Kindesunterhalt auf das Konto des betreuenden Elternteils einbezahlt wird, handelt es sich um einen Anspruch des Kindes, auf den nicht verzichtet werden kann.
3. Der Trennungsunterhalt
Etwas schwieriger gestaltet sich der sogenannte Trennungsunterhalt, der während des Trennungsjahres gefordert werden kann. Trennungsunterhalt erhält derjenige, der bedürftig ist, etwa weil er während der Ehe weniger gearbeitet hat und auch jetzt noch für die Familienarbeit zuständig ist. Zur Berechnung werden die monatlichen Nettoeinkünfte beider Ehepartner zusammengerechnet. Nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen oder anderen berücksichtigungsfähigen Ausgaben wird auch der Kindesunterhalt angerechnet. 45 % der Differenz beider unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte steht einem Ehepartner als Trennungsunterhalt zu.
Damit ein Ehepartner nicht überlastet wird, ist an dieser Stelle immer noch zu prüfen, ob der sogenannte Selbstbehalt nicht unterschritten ist. Dabei handelt es sich um den Betrag, der einem Ehegatten in jedem Fall selbst verbleiben muss. Derzeit liegt der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten bei € 1.600,–
4. Die Scheidung
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann die Scheidung eingereicht werden. Ist das Geld knapp, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Die Anwalts- und Gerichtsgebühren der Scheidung werden dann vom Staat übernommen. Der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Der Ehepartner, der der Scheidung zustimmen möchte, muss nicht unbedingt anwaltlich vertreten sein. Die Scheidung wird erst ausgesprochen, wenn der Versorgungsausgleich geklärt ist.
5. Der Versorgungsausgleich
Nach Einreichung des Scheidungsantrags erhalten die Ehepartner Formulare, in denen die Rentenversicherung, eventuelle betriebliche Altersversorgung oder private Altersvorsorgen, die eine Rente bilden, angegeben werden müssen. Das Gericht ermittelt dann bei den Rentenversicherungen oder Arbeitgebern die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und berechnet den Ausgleich der Renten. Ziel ist, die während der Ehe erworbenen Anwartschaften hälftig zu teilen, damit beide Ehepartner gleich hohe Rentenanwartschaften aus der Ehe erhalten.
6. Der Ehegattenunterhalt
Wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist, also nicht mehr angefochten werden kann, steht dem bedürftigeren Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Ehegattenunterhaltsanspruch zu. Wichtig zu wissen: der ehemalige Trennungsunterhaltsanspruch geht nicht automatisch in den Ehegattenunterhalt über, sondern muss gesondert geltend gemacht werden. Grundsätzlich soll jeder Ehepartner nach der Scheidung selbst für sich verantwortlich sein. Kann er dies nicht, weil er minderjährige Kinder betreuen muss, zu alt oder zu krank ist, um erwerbsfähig zu sein, erhält er Ehegattenunterhalt. Dieser Unterhalt soll aber zeitlich begrenzt werden. Dabei ist die Dauer der Ehe maßgeblich. Bei kurzen Ehen wird der Ehegattenunterhalt weniger lange bezahlt als bei Ehen die sehr lange angedauert haben. Auch eigenes Vermögen ist einzusetzen, um den Expartner nicht unnötig zu belasten.
7. Der Zugewinnausgleich
Wurde kein Ehevertrag abgeschlossen, lebten die Ehepartner in der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft. Hat ein Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, kann ein Vermögensausgleich verlangt werden. Dabei werden die Vermögen am Anfang der Ehe, also am Tag der Hochzeit, mit dem Vermögen am Ende der Ehe, das ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, verglichen. Zum sogenannten Anfangsvermögen zählen rechnerisch noch Erbschaften und Schenkungen zum Wert am Tag der Schenkung oder der Erbschaft. Der Expartner soll nur am Wertzuwachs dieser Zuwendungen beteiligt werden.
8. Ergebnis:
Die finanziellen Hürden können also genommen werden, natürlich am besten mit fachlicher Hilfe. Wenn sich beide Partner einigen können, kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden. Gerade wenn Kinder betroffen sind, ist eine friedliche Lösung auf jeden Fall vorzuziehen. Denn auch wenn die Ehe auseinandergeht – Eltern bleibt man immer.
Und zum Schluss: eine wunderbare Zusammenfassung aller Fachstellen und Hilfsangebote gibt es auf der Homepage von Amiki-Alleinerziehend mit Kind: