Die Entscheidung über die von der Bundesregierung geplante neue Verantwortungsgemeinschaft steht immer noch aus, obwohl deren Einführung bereits für Ende 2023 geplant war. Zumindest liegt seit Februar 2024 aber ein Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vor, aus dem erkennbar ist, wo der Weg hinführen soll.
Für wen könnte die Verantwortungsgemeinschaft interessant sein?
Die Bundesregierung nennt als Zielgruppe für die geplante Verantwortungsgemeinschaft insbesondere Senioren-Wohngemeinschaften, Mehrgenerationenhäuser oder enge Freunde. Auch für sog. Regenbogenfamilien könnte die Verantwortungsgemeinschaft eine Möglichkeit sein, füreinander oder für gemeinsame Kinder Verantwortung zu übernehmen.
Wie schließt man die Verantwortungsgemeinschaft?
Zwei, maximal sechs volljährige und geschäftsfähige Menschen können vor einem Notar einen Vertrag der Verantwortungsgemeinschaft abschließen. Auch für eine spätere Änderung oder Aufhebung der Verantwortungsgemeinschaft ist die notarielle Beurkundung vorgesehen. Eine Registrierung der Verantwortungsgemeinschaft, etwa beim Standesamt, ist nicht vorgesehen. Der Nachweis, ob die Gemeinschaft noch besteht, dürfte also schwierig sein.
Auch Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften können Teil einer Verantwortungsgemeinschaft mit weiteren Personen sein, ebenso wie nichteheliche Lebensgefährten. An der Beziehung der Eheleute untereinander ändert die weitere Mitgliedschaft in einer Verantwortungsgemeinschaft nichts.
Eine Kündigung der Verantwortungsgemeinschaft ist jederzeit möglich, vorausgesetzt die notarielle Form wird eingehalten. Eine Frist oder ein Trennungsjahr wie bei Eheleuten ist nicht vorgesehen. Möchte sich ein Mitglied trennen, wird die Verantwortungsgemeinschaft unter den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
Auf das Verhältnis zu Kindern (zum Beispiel das Sorgerecht), auf das Namensrecht, Steuer- und Erbrecht soll die Verantwortungsgemeinschaft keine Auswirkungen haben. Freibeträge bei der Erbschaftssteuer scheiterten an der Zustimmung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Daher wird es wohl bei dem allgemeinen Freibetrag von € 20.000 pro Person (§ 16 Abs. 1 Nr.7 ErbStG) verbleiben.
Was kann mit innerhalb der Verantwortungsgemeinschaft geregelt werden?
Das Eckpunktepapier sieht hierzu zwei Stufen und vier Module vor.
In einer Grundstufe sollen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden für die Wahl eines eventuellen Betreuers oder für eine Organspende, soweit das Transplantationsgesetz für die Entnahme eines Organs eine enge persönliche Bindung voraussetzt.
In der Aufbaustufe können die Mitglieder der Gemeinschaft zwischen verschiedenen Modulen wählen, wobei die Rechtsfolgen der einzelnen Module vom Gesetzgeber vorgegeben werden sollen.
Das Modul 1 beinhaltet die Auskunft und Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten, wobei die Errichtung einer Vorsorgevollmacht als Alternative trotzdem zu empfehlen ist.
Das Modul 2 betrifft das Zusammenleben. Die Partner sollen sich gegenseitig ermächtigen, Geschäfte des täglichen Lebens füreinander abzuschließen. Eine sozialrechtliche Verantwortung füreinander, also die Errichtung einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft, soll damit nicht verbunden sein.
Das Modul 3 steht unter der Überschrift „Pflege und Fürsorge“ In den Eckpunkten wird klar gestellt, dass es keine Verpflichtung geben wird, die anderen Mitglieder der Gemeinschaft zu pflegen. Die pflegenden Partner werden aber nahen Angehörigen gleichgestellt werden und können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, Freistellung von der Arbeit oder finanzielle Unterstützung beanspruchen.
Das Modul 4, die Zugewinngemeinschaft, kann nur von Zwei-Personen-Gemeinschaften gewählt werden, wobei dann die für Ehegatten geltenden Regeln der Zugewinngemeinschaft entsprechend anzuwenden sind. Dies bietet sich insbesondere für nichteheliche Lebensgemeinschaften an. Steuerliche Vorteile sollen damit aber nicht verbunden sein.
Es bleibt also spannend, wann und in welcher Form die Verantwortungsgemeinschaft beschlossen wird.