Die meisten Ehepaare, die zu mir in die Praxis kommen, haben entweder den Wunsch, ein gemeinsames Testament zu errichten oder haben bereits ein solches sog. „Berliner Testament“ errichtet, wenn sie sich trennen möchten. Die Frage, die dann immer gestellt werden sollte, ist: was passiert eigentlich mit unserem Testament? Bleiben die als Schlusserben eingesetzten Kinder trotzdem unsere Erben oder muss das Testament widerrufen oder neu gefasst werden?
Das Berliner Testament:
Die Gesetzeslage ist eindeutig: Das gemeinsame Testament eines Ehepaares wird unwirksam, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Das kann man in § 2077 BGB nachlesen. Selbst wenn ein Ehepartner während des laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt, kann der überlebende Ehegatte sein Erbrecht nicht mehr durchsetzen. Denn die Unwirksamkeit nach § 2077 BGB tritt bereits dann ein, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Das sind: Ablauf des Trennungsjahres mit anschließendem Scheidungsantrag oder Zustimmung zum Scheidungsantrag.
Selbstverständlich kann man auch anderes bestimmen und die testamentarischen Regelungen beispielsweise wegen der Kinder auch für den Fall der Scheidung aufrechterhalten. Dann muss genau das aber in dem gemeinsamen Testament so vereinbart werden.
Der notarielle Erbvertrag:
Und was gilt, wenn sich die Eheleute für einen notariellen Erbvertrag entschieden haben? Auch hier bestimmt das Gesetz in § 2279 BGB, dass die Vorschrift des § 2077 BGB zu beachten ist. Das bedeutet: Erbverträge werden bei einer Scheidung unwirksam. Das betrifft aber nicht unbedingt auch die Einsetzung der Kinder als Schlusserben des überlebenden Ehegatten. Haben sich die Ehepartner in einem Erbvertrag wechselseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt, dann kann das darauf hindeuten, dass die Eltern die Einsetzung der Kinder nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteil unabhängig von der Ehe regeln wollten. Die Folge muss dann sein, dass die Erbeinsetzung der Kinder auch nach einer Scheidung bestehen bleibt. Vermeiden lässt sich diese Konsequenz, wenn sich jeder Ehegatte im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall der Trennung oder Scheidung vorbehält. Wurde dies versäumt, können die Wirkungen des Erbvertrages auch durch einen notariell beurkundeten Widerruf beseitigt werden.
Tod eines Ehegatten während einer Mediation:
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament wird unwirksam, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat. Das ist (siehe oben) eindeutig geregelt. Was passiert aber, wenn sich die Eheleute zu einem Mediationsverfahren entschieden haben? Sofern das Scheidungsverfahren schon eingeleitet wurde und wegen der laufenden Mediation nur ausgesetzt wurde, kann nichts anderes gelten. Die Erbeinsetzung des Ehegatten bleibt unwirksam. Wenn die Mediation aber vor Beginn des Scheidungsverfahrens durchgeführt wird, um die Ehe vielleicht noch zu retten, bleibt es bei den testamentarischen Verfügungen. Auch bei einer langen Trennungszeit sollten immer die erbrechtlichen Konsequenzen bedacht werden. Denn solange das Scheidungsverfahren nicht eingeleitet wurde, erbt der Ehegatte oder ist zumindest pflichtteilberechtigt. Entweder aufgrund eines Testaments, Erbvertrag oder nach der gesetzlichen Erbfolge.


