Nehmen Sie diesen Tag doch einmal zum Anlass, Ihr Testament zu erstellen oder zu überprüfen, ob es noch Ihrem tatsächlichen Willen entspricht. Im Nachfolgenden gebe ich Ihnen eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Wer kein Testament macht, vererbt mit der gesetzlichen Erbfolge. Das muss nicht unbedingt schlecht sein, entspricht aber oftmals nicht dem Willen des Erblassers. Deshalb ist es wichtig, seine Wünsche zu Papier zu bringen.
1.Die Form
Wenn man kein notarielles Testament in Auftrag geben möchte, muss ein Testament mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden. Auf die Schönheit kommt es nicht an. Spätere schriftliche Ergänzungen oder Streichungen könnten einen Formverstoß darstellen, daher sollte das Testament lieber ganz neu gefasst werden. Dieses sogenannte eigenhändige Testament kann einem Rechtsanwalt zur Überprüfung vorgelegt werden und anschließend beim Nachlassgericht gegen Gebühr verwahrt werden. Damit wird sichergestellt, dass das Testament auch gefunden und nicht eventuell unterschlagen wird.
2. Das gemeinsame Testament
Die gesetzliche Erbfolge bei Eheleuten würde bedeuten, dass der Ehegatte, der in gesetzlicher Zugewinngemeinschaft mit dem verstorbenen Ehegatten gelebt hat, neben den Kindern eine Hälfte des Nachlasses erhält, die Kinder bekommen die andere Hälfte. Oftmals ist das nicht gewünscht, der überlebende Ehegatte soll Alleinerbe sein. Ob das im Hinblick auf die steuerlichen Freibeträge sinnvoll ist, will gut überlegt sein. Auch hier wäre ein fachlicher Rat bestimmt hilfreich.
Möchte man dennoch ein gemeinschaftliches Testament abfassen, reicht es, wenn ein Ehegatte handschriftlich schreibt und der andere Ehegatte unterschreibt (mit dem Zusatz: „Das ist auch mein letzter Wille“). Es gibt bei dieser Testamentsform eine Vielzahl von Klauseln beispielsweise bezüglich des Pflichtteils der Kinder, einer eventuellen Wiederheirat und der Bindung des überlebenden Ehegatten an die Verfügungen. Daher ist unbedingt ein Rechtsanwalt oder Notar hinzuzuziehen, um sicher zu gehen, dass das Testament wirksam bleibt und die eigenen Wünsche beachtet werden. Neben dem Ehegatten als Alleinerben ist es üblich einen Schlusserben zu bestimmen, der nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erben soll. Dies sind in der Regel die Kinder.
3. Gilt das deutsche Erbrecht?
Leben die Erblasser nicht in Deutschland, obwohl sie deutsche Staatsbürger sind, gilt das Erbrecht des Landes, in dem die Erblasser ihren Wohnsitz haben. Das kann oft zu bösen Überraschungen führen. Vermeiden lässt sich das, wenn im Testament eine Rechtswahl (deutsches Recht) getroffen wird.
4. Der Pflichtteil
Der Pflichtteil (er besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils) sollte immer bedacht werden. Werden die Kinder beim gemeinschaftlichen Testament bereits beim ersten Erbfall enterbt, können sie schon ihren Pflichtteil geltend machen. Das wird oft nicht bedacht, kommt aber häufig vor. Durch lebzeitige Schenkungen, die auf den Pflichtteil angerechnet werden können, kann dies verhindert werden. Ganz ausschließen lässt sich der Pflichtteil aber selten.
5. Freibeträge
Auch bei den Freibeträgen herrscht oft noch Unklarheit. Wichtig ist, dass die Freibeträge, die bei Schenkungen oder Erbschaften von Eltern und Kinder gelten, pro Elternteil in Anspruch genommen werden können.
Die Sorge, dass das ererbte Elternhaus wegen der Steuer verkauft werden muss, ist übrigens unbegründet, wenn das Kind nach dem Erbfall in das geerbte Haus der Eltern zieht und darin wohnt. Dann fallen keine Erbschaftssteuern an, auch nicht bei geerbten Häusern am Starnberger See.
6. Voraussetzung: Testierfähigkeit
Gibt es den Verdacht, der Erblasser könnte eventuell nicht mehr testierfähig sein, ist es ein Trugschluss zu glauben, mit einem notariellen Testament seien diese Zweifel ausgeräumt. Denn der Notar versichert sich natürlich vor der Beurkundung, dass der Erblasser testierfähig ist. Im Streitfall kann dies aber nur ein gerichtlich bestellter psychiatrischer Gutachter beurteilen.
7. Erbschein
Vor allem bei Bankvermögen ist ein Erbschein nötig. Liegt allerdings ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, kann auf den (teuren) Erbschein verzichtet werden.
Und wie immer mein Rat: Viele der Fragen sollten vorab mit einem Notar oder Rechtsanwalt geklärt werden. Das kostet kein Vermögen. Ein unwirksames oder ein nicht vollständig durchdachtes Testament aber schon.


