Ein freilaufender Hund hat in Bayern ein Kitz gerissen. Gegen die Halterin wurde nun ein Strafverfahren wegen Jagdwilderei eingeleitet. Gem. § 292 Strafgesetzbuch droht bei einer Verurteilung eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Was war passiert? Ein freilaufender Hund nahm während des Spaziergangs die Fährte eines Rehkitzes auf und lief davon. Er konnte erst wieder unter Kontrolle gebracht werden, als er das Kitz bereits getötet hatte.
Vorfälle wie dieser sind immer noch recht häufig, dabei wären sie einfach zu vermeiden. Voraussetzung ist erst einmal, dass die Vorschriften bekannt sind. Also: Was gilt überhaupt beim Gassi gehen? Müssen Hunde immer, zu bestimmten Zeiten oder nie an die Leine?
In Bayern gilt erst einmal keine generelle Leinenpflicht. Auch nicht während der sogenannten Brut- und Setzzeit von März bis ungefähr Mitte Juli oder im Winter, wenn der Stoffwechsel der meisten Tiere herunterfährt, damit sie mit der wenigen Nahrung auskommen können.
Das heißt aber nicht im Umkehrschluss, dass es eine gute Idee ist, seinen Hund überall frei herum laufen zu lassen. Denn grundsätzlich ist ein Hund, egal welcher Rasse, ein jagendes Tier. Hat er erst einmal Beute gerochen, beginnt die Hetzjagd und es ist nahezu unmöglich, ihn wieder zurückzurufen. Die Bindung zwischen Mensch und Hund muss schon sehr stark sein, um den Hund von einer frischen Wildfährte weglocken zu können. Und in diesem Moment beginnt die Wilderei.
Die einschlägigen Regelungen dazu finden sich in Art. 56 Absatz 2 Nr.9 BayJagdG. Danach handelt ordnungswidrig, wer Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei herumlaufen lässt. Entscheidend ist dabei, ob sich der Hund noch im Einwirkungsbereich seines Halters befindet. In dem Moment, in dem der Hund außer Kontrolle gerät, ist der Tatbestand erfüllt. Es droht ein Bußgeld bis zu 5000 €.
Außerdem muss gerade im Frühjahr in der sogenannten Brut- und Setzzeit oder während der Notzeit im Winter auf die Wildtiere Rücksicht genommen werden, auch wenn es in Bayern dazu keine einschlägigen Vorschriften gibt. Ansonsten droht die Strafbarkeit gem. § 292 StGB wie im Eingangsfall. Und nachdem es im Freistaat Bayern derzeit etwa 12.700 Jagdreviere gibt, die 6,4 Millionen Hektar jagdbare Fläche bedeuten, ist die Wahrscheinlichkeit recht groß, dass man mit Hund in einem solchen spazieren geht.
Die Lösung ist daher so einfach wie unbeliebt: Zur Vermeidung von Schäden an Wildtieren und am eigenen Kontostand sollten Hunde, die nicht perfekt erzogen sind, im Wald an der Leine geführt werden. Hier ist ein wenig Selbsterkenntnis gefragt. Der eigene Hund (mein Dackel auch) ist natürlich fast immer perfekt. Aber das „fast“ reicht eben oft manchmal aus….